Dieses Dokument legt Anforderungen an und Prüfverfahren für die Migration von Aluminium, Antimon, Arsen, Barium, Bor, Cadmium, Chrom(III), Chrom(VI), Cobalt, Kupfer, Blei, Mangan, Quecksilber, Nickel, Selen, Strontium, Zinn, Organozinn und Zink aus Spielzeugmaterialien und Teilen von Spielzeug fest. Verpackungsmaterialien werden nicht als Teil des Spielzeugs angesehen, es sei denn, sie haben einen beab-sichtigten Spielwert. ANMERKUNG 1 Siehe hierzu Leitlinie Nr. 12 der Europäischen Kommission zur Anwendung der Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug - Verpackungen [2]. Die Norm enthält Anforderungen an die Migration bestimmter Elemente aus den folgenden Kategorien von Spielzeugmaterialien: - Kategorie I: Trockene, brüchige, staubförmige oder geschmeidige Materialien; - Kategorie II: Flüssige oder haftende Materialien; - Kategorie III: Abgeschabte Materialien. Die Anforderungen dieses Dokumentes gelten nicht für Spielzeug oder Teile von Spielzeug, das/die bei bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern wegen seiner/ihrer Zugänglichkeit, Funktion, Volumens oder Masse jegliche Gefährdung durch Saugen, Lecken oder Verschlucken oder längeren Hautkontakt eindeutig ausschließt/ausschließen. ANMERKUNG 2 Für die Zwecke dieser Norm wird für folgendes Spielzeug und Teile von Spielzeug die Wahrschein-lichkeit von Saugen, Lecken oder Verschlucken an/von Spielzeug als wesentlich angesehen (siehe Abschnitt H.2 und Abschnitt H.3): - Bei jedem Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in oder an den Mund genommen zu werden, sowie bei Kosmetik-spielzeug und Schreibgeräten, die als Spielzeug eingestuft sind, kann davon ausgegangen werden, das sie gesaugt, geleckt oder verschluckt werden; - Bei allen zugänglichen Teilen und Bestandteilen von Spielzeug, das für Kinder bis zu 6 Jahren vorgesehen ist, kann von Mundkontakt ausgegangen werden. Die Wahrscheinlichkeit des Mundkontakts mit Teilen von Spielzeug, das für ältere Kinder vorgesehen ist, wird in den meisten Fällen als nicht signifikant angesehen (siehe Abschnitt H.2).