Diese Europäische Norm behandelt alle signifikanten Gefährdungen, Gefährdungssituationen und Gefährdungsereignisse (siehe Abschnitt 4) von Lackierkabinen für die Applikation organischer Flüssig und Pulverbeschichtungsstoffe, die bestimmungsgemäß und unter Bedingungen, die vom Hersteller als Fehlanwendung vernünftigerweise vorhersehbar sind, verwendet werden. ANMERKUNG 1 Zur Klassifizierung von Lackierkabinen siehe Abschnitt 3. ANMERKUNG 2 Für Elemente von Lackierkabinen siehe Abschnitt 3. Schnittstellen zwischen Lackierkabinen und anderen in der Beschichtungsstoffapplikation verwendeten Geräten werden in Bild 1 dargestellt. Diese Norm behandelt nicht die spezifischen signifikanten Risiken, die mit der Verwendung dieser Maschinen mit Lebensmitteln und Arzneimitteln in Zusammenhang stehen. Diese Europäische Norm gilt nicht für: - Lackierplätze (Plätze für die Applikation organischer Beschichtungsstoffe, die nur durch eine Seitenwand zur Absaugung der Abluft begrenzt sind); - Plattformen, die an die Lackierkabinen montiert sind (z. B. für Ausbesserungs-beschichtungsarbeiten); - die Wände von Lackierkabinen, wenn sie Teil eines Gebäudes sind; ANMERKUNG Die Integration von Wänden in Lackierkabinen kann im nationalen Recht geregelt sein. - Flockkabinen (siehe EN 50223). Diese Europäische Norm gilt nicht für Maschinen, die vor Veröffentlichung dieser Europäischen Norm hergestellt wurden.