Dieses Dokument legt die sicherheitstechnischen Anforderungen und Prüfverfahren für Kinderlaufhilfen fest, die von einem Alter an verwendbar sind, in dem das Kind schon selbstständig sitzen kann, bis zu dem Alter, in dem es selbstständig laufen kann. Dieses Dokument gilt nicht für Kinderlaufhilfen zu therapeutischen Zwecken und Heilbehandlungen und für Kinderlaufhilfen, bei denen das Kind von aufblasbaren Teilen gestützt wird. Spielzeuge (z. B. Aufsitzspielzeuge oder Rutschspielzeuge, die gewöhnlich für Kinder zum Laufen ohne Unterstützung vorgesehen sind) werden in diesem Dokument nicht behandelt. Wenn eine Kinderlaufhilfe mehrere Funktionen hat oder zu einer anderen Funktion umgebaut werden kann, gelten dafür die zutreffenden Europäischen Normen.