Das Dokument gilt für Kronen- und Brückenkunststoffe, die im zahntechnischen Labor für definitive Verblendungen oder Frontzahnkronen und die wahlweise mit oder ohne Metallunterkonstruktion verwendet werden. Ausgeschlossen sind Kunststoffe, die vom Zahnarzt bei der Behandlung für die Herstellung von Kronen oder Verblendungen oder für Reparaturen verwendet werden. Ebenso gilt es nicht bei der Verwendung dieser Kunststoffe im den Kräften ausgesetzten Seitenzahnbereich. Es werden Kronen- und Brückenkunststoffe in Typen eingeteilt und die Anforderungen festgelegt; ausserdem sind die Prüfverfahren zur Feststellung der Übereinstimmung mit diesen Anforderungen festgelegt.