1.1 Diese Europäische Norm legt die Sicherheitsanforderungen an und Prüfungen von Lokomotiven fest, die zur Verwendung im Bergbau unter Tage (d. h. Grubenlokomotiven) und weiteren Untertagearbeiten (z. B. Tunnellokomotiven) bestimmt sind. 1.2 Diese Europäische Norm befasst sich mit den technischen Anforderungen, die erforderlich sind, um die im Abschnitt 4 aufgeführten Gefahren zu minimieren, die während der Inbetriebnahme, des Betriebes und der Wartung der Lokomotiven wenn diese Vorgänge in Übereinstimmung mit den vom Hersteller oder seinem autorisierten Vertreter angegebenen Spezifikationen ausgeführt werden. Diese Europäische Norm berücksichtigt nicht besondere Gefährdungen, die von Triebstock- oder Zahnradlokomotiven ausgehen. 1.3 Diese Europäische Norm behandelt nicht Strahlung und Vibration. Sie berücksichtigt nicht ferngesteuerte Lokomotiven oder Betrieb in potentiell explosibler Atmosphäre. Gefährdungen durch Lärm sind in dieser Norm ausgeschlossen. Eine gesonderte Norm ist in Vorbereitung, in der Gefährdungen durch Lärm behandelt werden. 1.4 Diese Europäische Norm gilt für Lokomotiven, die nach Inkrafttreten dieser Norm hergestellt werden.